„Volksgruppengesetze werden beschlossen, Volksgruppenbeiräte eingerichtet, und trotzdem müssen immer wieder wieder Rechte über den Verfassungsgerichtshof eingeklagt werden. Derartiger Umgang mit Minderheiten ist eine Schande für ein modernes Staatswesen, das sich Demokratie nennt“. Für die Nationalratswahl 1990 stellte der Arbeitskreis Minderheiten der Grünen in einem Faltblatt folgende Forderungen auf:
- interkulturelle Erziehung
- sofortige Erfüllung der Minderheitenschutzbestimmungen des Artikel 7 – Staatsvertrag von Wien 1955 und Anwendung auf alle Volksgruppen
- Förderung des regionalen Kulturaustausches mit den Nachbarländern
- Spezielle Unterstützung von regionalen Kultur- und Wirtschaftsinitiativen
- Wahlrecht für Ausländer/innen
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Im erwähnten Artikel 7 werden übrigens die „Rechte der slowenischen und kroatischen Minderheiten“ geregelt:
//zitat// 1. Österreichische Staatsangehörige der slowenischen und kroatischen Minderheiten in Kärnten, Burgenland und Steiermark genießen dieselben Rechte auf Grund gleicher Bedingungen wie alle anderen österreichischen Staatsangehörigen einschließlich des Rechtes auf ihre eigenen Organisationen, Versammlungen und Presse in ihrer eigenen Sprache.
2. Sie haben Anspruch auf Elementarunterricht in slowenischer oder kroatischer Sprache und auf eine verhältnismäßige Anzahl eigener Mittelschulen; in diesem Zusammenhang werden Schullehrpläne überprüft und eine Abteilung der Schulaufsichtsbehörde wird für slowenische und kroatische Schulen errichtet werden.
3. In den Verwaltungs- und Gerichtsbezirken Kärntens, des Burgenlandes und der Steiermark mit slowenischer, kroatischer oder gemischter Bevölkerung wird die slowenische oder kroatische Sprache zusätzlich zum Deutschen als Amtssprache zugelassen. In solchen Bezirken werden die Bezeichnungen und Aufschriften topographischer Natur sowohl in slowenischer oder kroatischer Sprache wie in Deutsch verfaßt.
4. Österreichische Staatsangehörige der slowenischen und kroatischen Minderheiten in Kärnten, Burgenland und Steiermark nehmen an den kulturellen, Verwaltungs- und Gerichtseinrichtungen in diesen Gebieten auf Grund gleicher Bedingungen wie andere österreichische Staatsangehörige teil.
5. Die Tätigkeit von Organisationen, die darauf abzielen, der kroatischen oder slowenischen Bevölkerung ihre Eigenschaft und ihre Rechte als Minderheit zu nehmen, ist zu verbieten. //zitatende// (Quelle: Staatsvertrag von Wien Art. 7, kundgemacht in BGBl. Nr. 152/1955, in Kraft getreten am 27. Juli 1955, Rechtsinformationssystem des Bundes).